Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 47
§ 47 – Erlöschen
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
Kurz erklärt
- Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können erlöschen.
- Dies geschieht durch Zahlung.
- Auch Aufrechnung führt zum Erlöschen der Ansprüche.
- Ein Erlass kann ebenfalls dazu führen, dass Ansprüche nicht mehr bestehen.
- Ansprüche können durch Verjährung oder Eintritt einer Bedingung erlöschen.